opencaselaw.ch

P1 23 134

Diverses

Wallis · 2024-06-11 · Deutsch VS

P1 23 134 URTEIL VOM 11. JUNI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Sarah Eyer, und X _________ AG, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp und Y _________, Privatklägerin 2 und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechts- anwalt Alwin Steiner, Susten gegen Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. September 2023 [S1 23 18]

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Angefochten ist ein Strafurteil eines Bezirksgerichts. Die Zuständigkeit des hier ur- teilenden Einzelgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 und 3 EGStPO). Die Privatklägerin- nen sind als solche zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung erfolgten innert Frist (Art. 399, Art. 401 StPO). Die Sachurteils- voraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

E. 1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Angefochten werden Ziffer 1 (betreffend den Freispruch von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst), Ziffer 3 (Verweis auf den Zivilweg) und Ziffer 4 (Parteientschädigung). Das Urteil des Bezirksgerichts ist be- treffend Ziffer 1 (Freispruch von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und Ziffer

- 5 -

E. 2 (Beschlagnahme) in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einer Verfügung festzustel- len ist.

E. 2.1 Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt vorgeworfen: Z _________ wohnte seit mindestens fünf Jahren in der Dachwohnung des Mehrfamilienhauses an der A _________ in B _________ zur Miete. Im Erdgeschoss befindet sich ein Restaurant. Unterhalb der Dach- wohnung lebt die Familie Y _________/C _________. Eigentümer der Liegenschaft ist die X _________ AG, vertreten durch D _________. Am 26. Mai 2022, zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr, bereitete sich Z _________ etwas zum Abendessen. Dazu benutzte er die vordere, linke Kochplatte des Kochherds. Hinten, links bei den Herdplatten hatte Z _________ Karton-/Papierverpackungen gelagert. Zudem befand sich auf der hinteren, linken Kochplatte eine Pfanne auf einem Stapel von drei Tellern. In dieser Pfanne befanden sich Kartoffelschnitze, welche von einer früheren Mahlzeit herrührten. Z _________ briet auf der vierten Stufe in einer Bratpfanne Cervelat und Teigwaren in Öl. Danach stellte er die Pfanne links neben dem Kochherd ab, stellte den Drehschalter auf die Stufe 0 und begab sich mit dem Essen ins Wohnzimmer. Nach dem Essen legte er sich auf das Sofa, um sich dort auszuruhen und noch etwas fernzusehen. Gegen 23.00 Uhr nahm er aus der Küche ein Fla- ckern wahr. Z _________ stellte Feuer im Bereich der Herdplatten fest. Da er wusste, dass es im gesamten Haus keine Feuerlöscher gab, lief er direkt ins Badezimmer und holte dort einen Eimer mit Wasser. Er schüttete dieses im Küchenbereich über die brennende Stelle. Diesen Vorgang wiederholte er insgesamt dreimal. Im Bereich des Herdes konnte das Feuer durch das Wasser gelöscht werden. Die Flammen im Bereich des Dampfabzuges schaffte Z _________ jedoch nicht zu löschen. In der Folge versuchte er, die Feuerwehr zu avisieren, was ihm nicht gelang. Deshalb wählte er kurze Zeit später die Notrufnummer 117. Vor dem Verlassen der Wohnung suchte er vergebens nach seinem Hund. Beim Verlassen des Hauses weckte er die Familie Y _________/C _________, welche in der unteren Wohnung wohnte, und forderte diese auf, das Haus zu verlassen. Die aufgebotene Feuerwehr konnte den Brand löschen. Z _________ musste sich aufgrund von Atembeschwerden vorsorglich für eine Nacht ins Spital Visp begeben. (…) Aufgrund des Spurenbildes konnte die Brandherdzone in der Küche im Bereich des Kochherds bestimmt werden. Das Feuer dürfte in diesem Bereich ausgebrochen sein, sich von dort an das umliegende brennbare Material und durch die Dunstabzugshaube ins Dach ausgebreitet haben. Gemäss dem Bericht der kriminal- technischen Abteilung der Kantonspolizei Wallis kann eine technische Ursache für die Brandentstehung ausgeschlossen werden. Hingegen wurde festgestellt, dass der Drehschalter der hinteren, linken Kochplatte auf höchster Stufe eingestellt war. Die Überprüfung aller Schalter ergab, dass sich derjenige der hinteren, linken wie auch der vorderen, rechten Kochplatte durchdrehen liess. Diese beiden Schalter blockierten in der ausgeschalteten Position jeweils nicht. Vorliegend ist es möglich, dass der Schalter der hinteren, linken Kochplatte entweder zu weit «zurückgedreht» oder durch versehentliche Berührung wieder eingeschaltet wurde. Da sich auf der hinteren, linken Kochplatte Gegenstände (Teller, Pfanne mit Kartoffelschnitzen) be- fanden, konnte sich die Hitze der nunmehr eingeschalteten Kochplatte nur nach aussen hin verteilen. Die

- 6 - konzentrierte Hitze in der Küchennische hat das brennbare Material, welches sich auf der Ablage befunden hatte (Verpackungen aus Karton) erhitzt und in Brand gesetzt (Brandursache). Z _________ vermutet, dass «E _________», der die zuvor in der Bratpfanne gebratene Cervelat roch, zu den Drehschaltern des Kochherds hochgesprungen ist und dadurch die Position des Drehschalters für die hintere, linke Kochplatte verschoben hatte. Sein Hund «E _________», welcher sich frei in der Wohnung bewegen durfte, mochte Cervelat sehr. Es sei gut möglich, dass sich «E _________» in die Küche geschli- chen habe, nachdem Z _________ bereits im Wohnzimmer gewesen sei. Zudem sei es gut möglich, dass «E _________» dann am Kochherd hochgesprungen und dabei mit seinen Pfoten an den fraglichen Schalter gelangt ist. «E _________» sei allgemein gerne hochgesprungen, dies hätten Pudel so im Blut. «E _________» sei trotz seines Alters fähig gewesen, bis zu den Schaltern des Kochherds hochzuspringen. In subjektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass Z _________ in keiner Weise ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Hingegen hat Z _________ aufgrund des soeben geschilderten damit rechnen müssen, dass «E _________» am Kochherd hochspringen und somit Drehschalter versehentlich «einschal- ten» könnte. Als Hundehalter ist Z _________ für das Handeln von «E _________» verantwortlich. Indem er die benützte Bratpfanne, welche nach Cervelat roch, in pflichtwidriger Unvorsicht neben dem Kochherd platziert hatte, entstand die Gefahr, dass «E _________», welcher sich frei in der Wohnung bewegen durfte und allgemein gerne hochsprang, sich ein Stück «vermeintliche» Cervelat ergattern wollte. Nach über fünf Jahren in derselben Dachwohnung, muss es Z _________ bewusst gewesen sein, dass sich zwei Koch- schalter durchdrehen liessen. Z _________ stellte sorgfaltspflichtwidrig nicht sicher, dass sein Hund «E _________» nicht unbeaufsichtigt in die Küche gelangen konnte. Zudem lagerte Z _________ leicht brennbares Verpackungsmaterial hinten, links bei den Herdplatten, was für sich alleine bereits eine Sorg- faltspflichtverletzung darstellt. Auch das Lagern von Gegenständen auf der Kochplatte stellt für sich alleine ein Sicherheitsrisiko dar. Die Verkettung all dieser Umstände führte schlussendlich zum Brand vom 27. Mai 2022.»

E. 2.2 Das Bezirksgericht verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit die Fahrläs- sigkeit. Es erwog, dem Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgewor- fen werden, indem er seinen Hund in der Wohnung frei habe herumlaufen lassen. Auch das Abstellen von Pfannen und Tellern auf sowie von Verpackungsmaterial neben dem Kochherd sei keine Sorgfaltspflichtverletzung. Ebenfalls verneinte die Vorinstanz eine solche mit Bezug auf die Drehschalter, welche sich durchdrehen liessen. Die Drehschal- ter seien nicht defekt gewesen, womit dem Beschuldigten keine Meldepflicht obliege. Schliesslich verneinte sie die Voraussehbarkeit und führte zur Begründung zusammen- gefasst an, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser- fahrung habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass sein Hund am Koch- herd hochspringe und den Schalter auf die höchste Stufe stelle.

E. 2.3 Die Privatklägerschaft argumentiert vorab, das Bezirksgericht habe sich darauf be- schränkt, den angeklagten Sachverhalt "einzig betreffend den Hund des Beschuldigten"

- 7 - zu prüfen. Es sei im Berufungsverfahren auch die Möglichkeit zu prüfen, ob der Beschul- digte selbst die Herdplatte zu weit zurückgedreht oder versehentlich wieder eingeschal- tet habe (S. 392 f.).

E. 2.4 Der Privatklägerschaft kann zwar zugestimmt werden, dass in dem zur Anklage- schrift erhobenen Strafbefehl vom 14. April 2023 unter anderem festgehalten wird, dass der Schalter der hinteren, linken Kochplatte möglicherweise entweder zu weit zurückge- dreht oder durch versehentliche Berührung wieder eingeschaltet worden sei. Sie ver- kennt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft dabei den subjektiven Tatbestand, mithin die Sorgfaltspflichtverletzung, nicht im Sinne einer Alternativanklage dahingehend um- schreibt, dass der Beschuldigte durch sein eigenes (aktives) Handeln den Drehknopf der Herdplatte betätigte. Die Anklage geht einzig davon aus, dass der Hund des Beschul- digten dies verursacht habe und der Beschuldigte als Hundehalter hierfür verantwortlich sei. Ausserdem geht die Anklage ausdrücklich davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Kochen den Drehschalter auf die Stufe 0 gedreht habe (S. 107). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob dem Beschul- digten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, indem er den Kochherd eigenhändig einschaltete. Eine über den zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl hin- ausgehende Prüfung einer weiteren Hypothese – und mag diese sogar wahrscheinlicher erscheinen als der angeklagte Sachverhalt – würde dem Anklageprinzip zuwiderlaufen. Die Anklageschrift kann vorliegend denn auch nicht mit einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ergänzt werden. Art. 333 StPO lässt eine Rückweisung der Anklage nur dann zu, wenn die Anklage ergänzt oder modifiziert werden soll, wenn ein anderer Straftatbestand erfüllt werden könnte. Art. 333 StPO ist damit gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands, beispielsweise eine andere Sorg- faltspflichtverletzung, geändert werden soll (Bundesgerichtsurteil 6B_171/2022 vom

29. November 2022 E. 3.5).

E. 2.5 Der objektive Tatbestand ist vorliegend unbestritten und erfüllt. Mithin sind die Tat- bestandsmerkmale der Feuersbrunst und des Schadens erstellt. Auch die Brandursache ist erwiesen. Die hintere, linke Kochplatte, auf welcher sich ein Stapel von drei Tellern befand, war auf höchster Leistungsstufe eingeschaltet. Die konzentrierte Hitze setzte das brennbare Material, welches sich auf der Ablage befunden hatte, in Brand. Hingegen ist strittig, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann und er damit die Feuersbrunst in fahrlässiger Weise verursachte. Die Privatkläger-

- 8 - schaft argumentiert im Wesentlichen, es liege ein pflichtwidriges Verhalten des Beschul- digten vor. Seine Aussagen seien widersprüchlich. So habe er zunächst angegeben, sein Hund sei «still» gewesen. Erst später und nach Kenntnis der Akten habe er ausge- sagt, der Hund sei gerne hochgesprungen. Was die Drehschalter betreffe, sei es merk- würdig, dass nur ein Drehschalter gedreht worden sei, zumal der betreffende Schalter an zweiter Stelle gewesen sei. Schliesslich könne die Sorgfaltspflichtverletzung auch darin gesehen werden, dass der Beschuldigte Teller und Karton unmittelbar in der Nähe des Kochfeldes gelagert habe. Damit sei eine Gefahrenquelle geschaffen worden. Die Hitze habe so nicht aufsteigen können.

E. 2.6 Nach Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Ge- meingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Vorinstanz hat in ihrer E. 3.7 die rechtli- chen Ausführungen zur Fahrlässigkeit korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Gefahrensatz besagt, dass wer einen Zustand schafft oder aufrechterhält, der einen anderen angesichts der konkreten Umstände in erkennbarer Weise schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnah- men zu treffen. Ein gefährlicher Zustand im Sinne des Gefahrensatzes ist dann anzu- nehmen, wenn angesichts der erkennbaren, konkreten Gegebenheiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts besteht. Derjenige, der die aus dem Gefahren- satz resultierenden Pflichten nicht beachtet, macht sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig (BGE 145 IV 154 E. 2.1 mit Hinweisen, 148 IV 39 E. 2.3.3). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahr- scheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss eine Sorgfalt sein (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2021, N. 31 zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko: Viele sozial erwünschte oder zumindest übliche Verhaltensweisen wären nicht mehr möglich oder übermässig erschwert, wenn man jegliches Risiko ausschliessen wollte (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2018, N. 98 zu Art. 12 StGB). Nicht die Alltäglichkeit eines gefährlichen Verhaltens, sondern die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko begründet diese Grenze der Strafbarkeit (TRECHSEL/FATEH-MO- GHADAM, a.a.O., N. 32 zu Art. 12 StGB). Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht

- 9 - hinausgeht, nicht verbieten, sondern es kann nur die Einhaltung eines bestimmten Min- destmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme gefordert werden. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 193 E. 7.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.5.1; Urteil des Obergerichts Zürich SB220024- O/U vom 15. Juli 2022 E. 3.3.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Kon- struktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren

- namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145 E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2).

E. 2.7 Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Fahrlässigkeit vorgewor- fen werden kann, indem er seinen Hund unbeaufsichtigt liess, Verpackungsmaterial in der Nähe des Herds und Material auf dem Herd lagerte sowie die (allfällig) defekten Drehschalter der Vermieterschaft nicht meldete.

E. 2.7.1 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass sich weder aus der Tierschutzverord- nung vom 23. April 2008 (TschV) noch aus dem kantonalen Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) eine besondere Sorgfaltspflicht für die hier involvierte Hunderasse (Pudel) ergibt. Es kann von einem Halter eines nicht als po- tentiell gefährlich eingeschätzten Hundes nicht verlangt werden, dass er den Hund in seiner Wohnung immerzu überwacht. Es ergibt sich zudem weder aus den Akten noch ist angeklagt, dass der Hund des Beschuldigten in der Vergangenheit bereits ein auffäl- liges Verhalten an den Tag legte, was den Beschuldigten zur Ergreifung von besonderen

- 10 - Vorsichtsmassnahmen verpflichtet hätte. Ebenso wenig kann die Sorgfaltspflichtverlet- zung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie dem Gefahrensatz, abgeleitet werden. Dass ein Hund frei in der Wohnung herumläuft, entspricht einer üblichen Verhaltens- weise und ist als sozialadäquates bzw. normales Risiko zu werten.

E. 2.7.2 In Bezug auf die Drehschalter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Dreh- schalter nicht defekt gewesen seien, zumal gemäss Bedienungsanleitung für das fragli- che Kochfeld bei normalen Kochzonen der Drehschalter über die Leistungsstufe 0 in beide Richtungen gedreht werden könne. Bei dieser Feststellung berief sich das Bezirks- gericht auf Ziffer 4.1 der massgebenden, online abrufbaren Bedienungsanleitung (ange- fochtenes Urteil E. 3.10.2 S. 352). In Anbetracht dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich aus der Feststellung des Berichts der KTA, dass sich der Drehschalter des hinteren, linken Koch- feldes durchdrehen liess (S. 20), gerade nicht ableiten lässt, dass dieser defekt war. Vielmehr entspricht dies einem Normalzustand. Es ist damit nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Drehschalter des hinteren, linken Kochfelds defekt gewesen ist. Ist dem aber so, kann dem Beschuldigten auch in dieser Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung vor- geworfen werden, da er der Vermieterschaft diesbezüglich gar nichts zu melden hatte.

E. 2.7.3 Was das Ablagern von Pfannen und Tellern auf und das Deponieren von Verpa- ckungsmaterial neben einem Kochfeld betrifft, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass weder die Brandschutzrichtlinien noch die kantonale Gesetzgebung konkrete Bestim- mungen enthalten, in welchem Abstand kein brennbares Material um den Herd abgestellt werden darf. Art. 3.2 Ziff. 1 der Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und orga- nisatorischer Brandschutz» (Stand 22. März 2017; abrufbar unter https://www.bsvon- line.ch/de/vorschriften/#c-richtlinien), welcher besagt, dass brennbare Flüssigkeiten, Be- hälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien von Feuerstellen, Feu- erungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit ent- fernt sein müssen, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann, ist im All- gemeinen sehr offen formuliert, was auch für die kantonale Gesetzgebung hinsichtlich der Brandverhütung gilt. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung bereits aus diesem Grund zu verneinen ist. Bei Lückenhaftigkeit einer Spezialnorm kann nämlich subsidiär der Gefahrensatz zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 106 IV 80). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_1163 vom 21. April 2017 E. 5.4).

- 11 - Der Beschuldigte deponierte unbestritten Teller und Pfannen auf einem nicht gebrauch- ten Kochfeld sowie brennbares Verpackungsmaterial neben dem Kochfeld. Es wäre dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, die Küchenutensilien und das Verpackungs- material an einem anderen Ort zu lagern. Ein sinnvoller Nutzen für den Beschuldigten aus dieser Verhaltensweise ist nicht ersichtlich und das Risiko, dass die brennbaren Ma- terialien entzündet werden könnten, überwiegt. Beim Deponieren von Gegenständen und brennbaren Materialien auf und neben dem Kochfeld handelt es sich denn auch nicht um eine übliche Verhaltensweise. Dennoch ist fraglich, ob dadurch von der Schaf- fung eines unerlaubten Risikos auszugehen ist, zumal beim normalen Gebrauch der Platten grundsätzlich keine Gefahr resultiert und die Wahrscheinlichkeit des Erfolgsein- tritts damit nicht sehr hoch ist. Der Beschuldigte gibt denn auch wiederholt an, jeweils nur das vordere linke Kochfeld benutzt zu haben (S. 11 A zu F15; S. 66 A zu F3; S. 298 A zu F11; S. 416 A zu F10). Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin die Vorausseh- barkeit. So entspricht es zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass brennbare Mate- rialien in der Nähe eines Kochfeldes bei nicht sachgemässen Gebrauch der Herdplatte zu einem Brand führen könnten. Hier entwickelte sich der Brand gemäss Anklageschrift aber aufgrund dessen, dass der Hund des Beschuldigten einen Drehschalter betätigte. Diese Mitursache konnte vom Beschuldigten nicht vorausgesehen werden. Dieser Ge- schehensablauf ist derart ungewöhnlich, dass der Erfolgseintritt für den Beschuldigten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht voraussehbar war.

E. 2.8 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorge- worfen werden. Es bleibt demnach beim Freispruch gemäss vorinstanzlichem Urteil.

E. 3 Im Weiteren ist der Vorinstanz zu folgen, soweit sie die Zivilforderung mangels Spruchreife auf den Zivilweg verweist. Die Prüfung der Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR und insbesondere der Frage, ob der Beschuldigte und Tierhalter den Nachweis der Exkulpation erbringen kann, obliegt dem Zivilgericht.

E. 4.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 12 -

E. 4.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge- bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge- legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah- ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset- zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord- nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). Die Dienste für den Gerichtsweibel wiederum schlagen mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar).

E. 4.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom

E. 4.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 [– womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt –] und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berück- sichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwert- steuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer

- 13 - Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des ma- teriellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bun- desgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

E. 4.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 6) ist zu be- stätigen, zumal diese innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsverfah- ren im Falle der Abweisung auch nicht beanstandet wurden.

E. 4.3.2 Die Privatklägerinnen unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 und Auslagen von Fr. 25.00 für den Weibel, aufzuerlegen sind.

E. 4.3.3 Die Staatsanwaltschaft ernannte am 15. Dezember 2022 Rechtsanwalt Peter Vol- ken als amtlichen Verteidiger (S. 88 f.). Dieser macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 10.71 Stunden sowie Auslagen von Fr. 571.40 geltend (S. 425 ff.). Das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten sind bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Der Rechtsvertreter musste sich mit einer Berufungserklärung sowie einer Anschlussberufung der Privatklägerschaft aus- einandersetzen und nahm an der Berufungsverhandlung teil, welche rund 1.5 Stunden dauerte. Der Aufwand für die Durchsicht verschiedener Medien erscheint für das vorlie- gende Strafverfahren nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der obgenannten Krite- rien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht eine amtliche Entschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Berufungskläger obsiegt, besteht keine Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario).

E. 4.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kosten- regelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Ver- fahrensausgangs haben die Privatklägerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung.

- 14 - Das Kantonsgericht stellt fest Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. September 2023 (S1 23 18) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Freispruch von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und 2 (Beschlagnahme) in Rechtskraft erwachsen. und erkennt

- in Abweisung der Berufung und Anschlussberufung - 1. Z _________ wird von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. Die Schadenersatzforderungen der X _________ AG sowie von Y _________ wer- den auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'650.00 (Gebühren Staatsanwalt- schaft Fr. 850.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. 4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahren von Fr. 1'200.00 gehen zu je Fr. 600.00 zu Lasten der X _________ AG sowie Y _________. 5. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Peter Volken als amtlichen Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'800.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 2’000.00 (jeweils inkl. Auslagen und MWST). 6. Der X _________ AG und Y _________ wird keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. Sitten, 11. Juni 2024

E. 9 Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 23 134

URTEIL VOM 11. JUNI 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Sarah Eyer, und X _________ AG, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp und Y _________, Privatklägerin 2 und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechts- anwalt Alwin Steiner, Susten gegen Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. September 2023 [S1 23 18]

- 2 - Verfahren A. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte am 25. September 2023 folgen- des Urteil, welches es den Parteien am 2. Oktober 2023 in begründeter Form eröffnete: 1. Z _________ wird von der Anklage der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freigesprochen. 2. Die beschlagnahmten Waffen (Vorderschaftrepetierflinte der Marke Mossberg 500 A – n°P207241 [Ob- jekt Nr. xxxx1] und Revolver der Marke Ruger, Modell GP 141 – n°170-27791 [Objekt Nr. xxxx2]) sind nach Rechtskraft dieses Urteils der berechtigten Person bzw. den berechtigten Personen auszuhändi- gen, wobei vorangehend die Kantonspolizei Wallis als die gemäss Art. 31 WG zuständige Behörde zu prüfen hat, ob diese Personen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 WG erfüllen. 3. Die Schadenersatzforderungen der X _________ AG sowie von Y _________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Den Privatklägerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'650.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 850.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 6. Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ eine Entschädigung von Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). B. Die Privatklägerin 1 reichte gegen dieses Urteil am 23. Oktober 2023 Berufung ein und stellte folgende Anträge (S. 371): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend ab- zuändern, dass Z _________ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. 3. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend ab- zuändern, dass eine Haftungsquote von 100% betreffend Z _________ festzusetzen sei. 4. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend ab- zuändern, dass Z _________ der X _________ AG eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'270.65 zu bezahlen habe. 5. Die Kosten von vorliegendem Verfahren und Entscheid seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Z _________ habe der X _________ AG für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteient- schädigung zu bezahlen. C. Nach Erstattung der Berufungserklärung wurde den übrigen Parteien am 26. Oktober 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Privatklägerin 2 reichte am 16. November 2023 eine An- schlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 381 f.):

- 3 - 1. Die vorliegende Anschlussberufung sei gutzuheissen und Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Leuk und Westl.-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend abzuändern, dass Z _________ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. 2. Die vorliegende Anschlussberufung sei gutzuheissen und Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Leuk und Westl.-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend abzuändern, dass Frau Y _________ eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'999.80 zu bezahlen habe. 3. Die vorliegende Anschlussberufung sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes Leuk und Westl.-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend abzuändern, dass Frau Y _________ eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'999.80 zu bezahlen habe. 4. Die Kosten im vorliegenden Verfahren und Entscheid seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Z _________ habe Frau Y _________ für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschä- digung gemäss GTar zu bezahlen. D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 14. März 2024 auf eine Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung und beantragte die Berufung sowie die Anschlussberufung abzu- weisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter Auferlegung der Kosten an die Privatklägerinnen (S. 403). E. An der Berufungsverhandlung vom 9. April 2024 erschienen die vorgeladenen Par- teien jeweils in Begleitung ihrer Rechtsvertretung. Die Parteien bzw. deren Vertretungen stellten folgende Anträge: Die Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin (S. 418):

1. Die Berufung sei gutzuheissen.

2. Ziffer 2 [sic!] des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass Z _________ der fahrlässi- gen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei.

3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass eine Haftungsquote von 100 % betreffend Z _________ festzusetzen sei.

4. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass Z _________ der X _________ AG eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'270.65 zu bezahlen habe.

5. Die Kosten von vorliegendem Verfahren und Entscheid seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6. Z _________ habe der X _________ AG für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteient- schädigung in Höhe von CHF 3'774.10 zu bezahlen.

- 4 - Die Privatklägerin 2 und Anschlussklägerin (S. 420):

1. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen und Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Leuk und Westl.- Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend abzuändern, dass Z _________ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei.

2. Die vorliegende Anschlussberufung sei gutzuheissen und Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westl.-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend abzuändern, dass eine Haftungsquote von 100% betreffend Z _________ festzusetzen sei.

3. Die vorliegende Anschlussberufung sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichtes Leuk und Westl.-Raron vom 25.09.2023 sei dahingehend abzuändern, dass Frau Y _________ eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2'999.80 zu bezahlen habe.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Z _________ habe Frau Y _________ für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschä- digung gemäss GTar zu bezahlen. Der Beschuldigte (S. 424):

1. Die Berufung der X _________ AG vom 23. Oktober 2023 und die Anschlussberufung von Y _________ vom 16. November 2023 sind abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. September 2023 ist integral (Ziff. 1-6) zu bestätigen.

2. Z _________ wird für die Zeit nach der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 25. September 2023 bis heute gestützt auf beiliegende Aufwandliste eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt.

Erwägungen 1. 1.1 Angefochten ist ein Strafurteil eines Bezirksgerichts. Die Zuständigkeit des hier ur- teilenden Einzelgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 und 3 EGStPO). Die Privatklägerin- nen sind als solche zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung und die Anschlussberufung erfolgten innert Frist (Art. 399, Art. 401 StPO). Die Sachurteils- voraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Angefochten werden Ziffer 1 (betreffend den Freispruch von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst), Ziffer 3 (Verweis auf den Zivilweg) und Ziffer 4 (Parteientschädigung). Das Urteil des Bezirksgerichts ist be- treffend Ziffer 1 (Freispruch von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und Ziffer

- 5 - 2 (Beschlagnahme) in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einer Verfügung festzustel- len ist. 2. 2.1 Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt vorgeworfen: Z _________ wohnte seit mindestens fünf Jahren in der Dachwohnung des Mehrfamilienhauses an der A _________ in B _________ zur Miete. Im Erdgeschoss befindet sich ein Restaurant. Unterhalb der Dach- wohnung lebt die Familie Y _________/C _________. Eigentümer der Liegenschaft ist die X _________ AG, vertreten durch D _________. Am 26. Mai 2022, zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr, bereitete sich Z _________ etwas zum Abendessen. Dazu benutzte er die vordere, linke Kochplatte des Kochherds. Hinten, links bei den Herdplatten hatte Z _________ Karton-/Papierverpackungen gelagert. Zudem befand sich auf der hinteren, linken Kochplatte eine Pfanne auf einem Stapel von drei Tellern. In dieser Pfanne befanden sich Kartoffelschnitze, welche von einer früheren Mahlzeit herrührten. Z _________ briet auf der vierten Stufe in einer Bratpfanne Cervelat und Teigwaren in Öl. Danach stellte er die Pfanne links neben dem Kochherd ab, stellte den Drehschalter auf die Stufe 0 und begab sich mit dem Essen ins Wohnzimmer. Nach dem Essen legte er sich auf das Sofa, um sich dort auszuruhen und noch etwas fernzusehen. Gegen 23.00 Uhr nahm er aus der Küche ein Fla- ckern wahr. Z _________ stellte Feuer im Bereich der Herdplatten fest. Da er wusste, dass es im gesamten Haus keine Feuerlöscher gab, lief er direkt ins Badezimmer und holte dort einen Eimer mit Wasser. Er schüttete dieses im Küchenbereich über die brennende Stelle. Diesen Vorgang wiederholte er insgesamt dreimal. Im Bereich des Herdes konnte das Feuer durch das Wasser gelöscht werden. Die Flammen im Bereich des Dampfabzuges schaffte Z _________ jedoch nicht zu löschen. In der Folge versuchte er, die Feuerwehr zu avisieren, was ihm nicht gelang. Deshalb wählte er kurze Zeit später die Notrufnummer 117. Vor dem Verlassen der Wohnung suchte er vergebens nach seinem Hund. Beim Verlassen des Hauses weckte er die Familie Y _________/C _________, welche in der unteren Wohnung wohnte, und forderte diese auf, das Haus zu verlassen. Die aufgebotene Feuerwehr konnte den Brand löschen. Z _________ musste sich aufgrund von Atembeschwerden vorsorglich für eine Nacht ins Spital Visp begeben. (…) Aufgrund des Spurenbildes konnte die Brandherdzone in der Küche im Bereich des Kochherds bestimmt werden. Das Feuer dürfte in diesem Bereich ausgebrochen sein, sich von dort an das umliegende brennbare Material und durch die Dunstabzugshaube ins Dach ausgebreitet haben. Gemäss dem Bericht der kriminal- technischen Abteilung der Kantonspolizei Wallis kann eine technische Ursache für die Brandentstehung ausgeschlossen werden. Hingegen wurde festgestellt, dass der Drehschalter der hinteren, linken Kochplatte auf höchster Stufe eingestellt war. Die Überprüfung aller Schalter ergab, dass sich derjenige der hinteren, linken wie auch der vorderen, rechten Kochplatte durchdrehen liess. Diese beiden Schalter blockierten in der ausgeschalteten Position jeweils nicht. Vorliegend ist es möglich, dass der Schalter der hinteren, linken Kochplatte entweder zu weit «zurückgedreht» oder durch versehentliche Berührung wieder eingeschaltet wurde. Da sich auf der hinteren, linken Kochplatte Gegenstände (Teller, Pfanne mit Kartoffelschnitzen) be- fanden, konnte sich die Hitze der nunmehr eingeschalteten Kochplatte nur nach aussen hin verteilen. Die

- 6 - konzentrierte Hitze in der Küchennische hat das brennbare Material, welches sich auf der Ablage befunden hatte (Verpackungen aus Karton) erhitzt und in Brand gesetzt (Brandursache). Z _________ vermutet, dass «E _________», der die zuvor in der Bratpfanne gebratene Cervelat roch, zu den Drehschaltern des Kochherds hochgesprungen ist und dadurch die Position des Drehschalters für die hintere, linke Kochplatte verschoben hatte. Sein Hund «E _________», welcher sich frei in der Wohnung bewegen durfte, mochte Cervelat sehr. Es sei gut möglich, dass sich «E _________» in die Küche geschli- chen habe, nachdem Z _________ bereits im Wohnzimmer gewesen sei. Zudem sei es gut möglich, dass «E _________» dann am Kochherd hochgesprungen und dabei mit seinen Pfoten an den fraglichen Schalter gelangt ist. «E _________» sei allgemein gerne hochgesprungen, dies hätten Pudel so im Blut. «E _________» sei trotz seines Alters fähig gewesen, bis zu den Schaltern des Kochherds hochzuspringen. In subjektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass Z _________ in keiner Weise ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Hingegen hat Z _________ aufgrund des soeben geschilderten damit rechnen müssen, dass «E _________» am Kochherd hochspringen und somit Drehschalter versehentlich «einschal- ten» könnte. Als Hundehalter ist Z _________ für das Handeln von «E _________» verantwortlich. Indem er die benützte Bratpfanne, welche nach Cervelat roch, in pflichtwidriger Unvorsicht neben dem Kochherd platziert hatte, entstand die Gefahr, dass «E _________», welcher sich frei in der Wohnung bewegen durfte und allgemein gerne hochsprang, sich ein Stück «vermeintliche» Cervelat ergattern wollte. Nach über fünf Jahren in derselben Dachwohnung, muss es Z _________ bewusst gewesen sein, dass sich zwei Koch- schalter durchdrehen liessen. Z _________ stellte sorgfaltspflichtwidrig nicht sicher, dass sein Hund «E _________» nicht unbeaufsichtigt in die Küche gelangen konnte. Zudem lagerte Z _________ leicht brennbares Verpackungsmaterial hinten, links bei den Herdplatten, was für sich alleine bereits eine Sorg- faltspflichtverletzung darstellt. Auch das Lagern von Gegenständen auf der Kochplatte stellt für sich alleine ein Sicherheitsrisiko dar. Die Verkettung all dieser Umstände führte schlussendlich zum Brand vom 27. Mai 2022.» 2.2 Das Bezirksgericht verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit die Fahrläs- sigkeit. Es erwog, dem Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgewor- fen werden, indem er seinen Hund in der Wohnung frei habe herumlaufen lassen. Auch das Abstellen von Pfannen und Tellern auf sowie von Verpackungsmaterial neben dem Kochherd sei keine Sorgfaltspflichtverletzung. Ebenfalls verneinte die Vorinstanz eine solche mit Bezug auf die Drehschalter, welche sich durchdrehen liessen. Die Drehschal- ter seien nicht defekt gewesen, womit dem Beschuldigten keine Meldepflicht obliege. Schliesslich verneinte sie die Voraussehbarkeit und führte zur Begründung zusammen- gefasst an, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser- fahrung habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass sein Hund am Koch- herd hochspringe und den Schalter auf die höchste Stufe stelle. 2.3 Die Privatklägerschaft argumentiert vorab, das Bezirksgericht habe sich darauf be- schränkt, den angeklagten Sachverhalt "einzig betreffend den Hund des Beschuldigten"

- 7 - zu prüfen. Es sei im Berufungsverfahren auch die Möglichkeit zu prüfen, ob der Beschul- digte selbst die Herdplatte zu weit zurückgedreht oder versehentlich wieder eingeschal- tet habe (S. 392 f.). 2.4 Der Privatklägerschaft kann zwar zugestimmt werden, dass in dem zur Anklage- schrift erhobenen Strafbefehl vom 14. April 2023 unter anderem festgehalten wird, dass der Schalter der hinteren, linken Kochplatte möglicherweise entweder zu weit zurückge- dreht oder durch versehentliche Berührung wieder eingeschaltet worden sei. Sie ver- kennt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft dabei den subjektiven Tatbestand, mithin die Sorgfaltspflichtverletzung, nicht im Sinne einer Alternativanklage dahingehend um- schreibt, dass der Beschuldigte durch sein eigenes (aktives) Handeln den Drehknopf der Herdplatte betätigte. Die Anklage geht einzig davon aus, dass der Hund des Beschul- digten dies verursacht habe und der Beschuldigte als Hundehalter hierfür verantwortlich sei. Ausserdem geht die Anklage ausdrücklich davon aus, dass der Beschuldigte nach dem Kochen den Drehschalter auf die Stufe 0 gedreht habe (S. 107). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob dem Beschul- digten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, indem er den Kochherd eigenhändig einschaltete. Eine über den zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl hin- ausgehende Prüfung einer weiteren Hypothese – und mag diese sogar wahrscheinlicher erscheinen als der angeklagte Sachverhalt – würde dem Anklageprinzip zuwiderlaufen. Die Anklageschrift kann vorliegend denn auch nicht mit einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ergänzt werden. Art. 333 StPO lässt eine Rückweisung der Anklage nur dann zu, wenn die Anklage ergänzt oder modifiziert werden soll, wenn ein anderer Straftatbestand erfüllt werden könnte. Art. 333 StPO ist damit gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestands, beispielsweise eine andere Sorg- faltspflichtverletzung, geändert werden soll (Bundesgerichtsurteil 6B_171/2022 vom

29. November 2022 E. 3.5). 2.5 Der objektive Tatbestand ist vorliegend unbestritten und erfüllt. Mithin sind die Tat- bestandsmerkmale der Feuersbrunst und des Schadens erstellt. Auch die Brandursache ist erwiesen. Die hintere, linke Kochplatte, auf welcher sich ein Stapel von drei Tellern befand, war auf höchster Leistungsstufe eingeschaltet. Die konzentrierte Hitze setzte das brennbare Material, welches sich auf der Ablage befunden hatte, in Brand. Hingegen ist strittig, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann und er damit die Feuersbrunst in fahrlässiger Weise verursachte. Die Privatkläger-

- 8 - schaft argumentiert im Wesentlichen, es liege ein pflichtwidriges Verhalten des Beschul- digten vor. Seine Aussagen seien widersprüchlich. So habe er zunächst angegeben, sein Hund sei «still» gewesen. Erst später und nach Kenntnis der Akten habe er ausge- sagt, der Hund sei gerne hochgesprungen. Was die Drehschalter betreffe, sei es merk- würdig, dass nur ein Drehschalter gedreht worden sei, zumal der betreffende Schalter an zweiter Stelle gewesen sei. Schliesslich könne die Sorgfaltspflichtverletzung auch darin gesehen werden, dass der Beschuldigte Teller und Karton unmittelbar in der Nähe des Kochfeldes gelagert habe. Damit sei eine Gefahrenquelle geschaffen worden. Die Hitze habe so nicht aufsteigen können. 2.6 Nach Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Ge- meingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Vorinstanz hat in ihrer E. 3.7 die rechtli- chen Ausführungen zur Fahrlässigkeit korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Gefahrensatz besagt, dass wer einen Zustand schafft oder aufrechterhält, der einen anderen angesichts der konkreten Umstände in erkennbarer Weise schädigen könnte, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnah- men zu treffen. Ein gefährlicher Zustand im Sinne des Gefahrensatzes ist dann anzu- nehmen, wenn angesichts der erkennbaren, konkreten Gegebenheiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts besteht. Derjenige, der die aus dem Gefahren- satz resultierenden Pflichten nicht beachtet, macht sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig (BGE 145 IV 154 E. 2.1 mit Hinweisen, 148 IV 39 E. 2.3.3). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahr- scheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss eine Sorgfalt sein (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2021, N. 31 zu Art. 12 StGB). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko: Viele sozial erwünschte oder zumindest übliche Verhaltensweisen wären nicht mehr möglich oder übermässig erschwert, wenn man jegliches Risiko ausschliessen wollte (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2018, N. 98 zu Art. 12 StGB). Nicht die Alltäglichkeit eines gefährlichen Verhaltens, sondern die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko begründet diese Grenze der Strafbarkeit (TRECHSEL/FATEH-MO- GHADAM, a.a.O., N. 32 zu Art. 12 StGB). Nach dem Prinzip des erlaubten Risikos lässt sich eine Gefährdung fremder Rechtsgüter, die über das allgemeine Lebensrisiko nicht

- 9 - hinausgeht, nicht verbieten, sondern es kann nur die Einhaltung eines bestimmten Min- destmasses an Sorgfalt und Rücksichtnahme gefordert werden. Beim erlaubten Risiko tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 193 E. 7.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.5.1; Urteil des Obergerichts Zürich SB220024- O/U vom 15. Juli 2022 E. 3.3.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Kon- struktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel- barste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren

- namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145 E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen; Bundesgerichts- urteil 6B_1058/2022, 6B_1072/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2). 2.7 Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Fahrlässigkeit vorgewor- fen werden kann, indem er seinen Hund unbeaufsichtigt liess, Verpackungsmaterial in der Nähe des Herds und Material auf dem Herd lagerte sowie die (allfällig) defekten Drehschalter der Vermieterschaft nicht meldete. 2.7.1 Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass sich weder aus der Tierschutzverord- nung vom 23. April 2008 (TschV) noch aus dem kantonalen Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) eine besondere Sorgfaltspflicht für die hier involvierte Hunderasse (Pudel) ergibt. Es kann von einem Halter eines nicht als po- tentiell gefährlich eingeschätzten Hundes nicht verlangt werden, dass er den Hund in seiner Wohnung immerzu überwacht. Es ergibt sich zudem weder aus den Akten noch ist angeklagt, dass der Hund des Beschuldigten in der Vergangenheit bereits ein auffäl- liges Verhalten an den Tag legte, was den Beschuldigten zur Ergreifung von besonderen

- 10 - Vorsichtsmassnahmen verpflichtet hätte. Ebenso wenig kann die Sorgfaltspflichtverlet- zung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie dem Gefahrensatz, abgeleitet werden. Dass ein Hund frei in der Wohnung herumläuft, entspricht einer üblichen Verhaltens- weise und ist als sozialadäquates bzw. normales Risiko zu werten. 2.7.2 In Bezug auf die Drehschalter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Dreh- schalter nicht defekt gewesen seien, zumal gemäss Bedienungsanleitung für das fragli- che Kochfeld bei normalen Kochzonen der Drehschalter über die Leistungsstufe 0 in beide Richtungen gedreht werden könne. Bei dieser Feststellung berief sich das Bezirks- gericht auf Ziffer 4.1 der massgebenden, online abrufbaren Bedienungsanleitung (ange- fochtenes Urteil E. 3.10.2 S. 352). In Anbetracht dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich aus der Feststellung des Berichts der KTA, dass sich der Drehschalter des hinteren, linken Koch- feldes durchdrehen liess (S. 20), gerade nicht ableiten lässt, dass dieser defekt war. Vielmehr entspricht dies einem Normalzustand. Es ist damit nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Drehschalter des hinteren, linken Kochfelds defekt gewesen ist. Ist dem aber so, kann dem Beschuldigten auch in dieser Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung vor- geworfen werden, da er der Vermieterschaft diesbezüglich gar nichts zu melden hatte. 2.7.3 Was das Ablagern von Pfannen und Tellern auf und das Deponieren von Verpa- ckungsmaterial neben einem Kochfeld betrifft, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass weder die Brandschutzrichtlinien noch die kantonale Gesetzgebung konkrete Bestim- mungen enthalten, in welchem Abstand kein brennbares Material um den Herd abgestellt werden darf. Art. 3.2 Ziff. 1 der Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und orga- nisatorischer Brandschutz» (Stand 22. März 2017; abrufbar unter https://www.bsvon- line.ch/de/vorschriften/#c-richtlinien), welcher besagt, dass brennbare Flüssigkeiten, Be- hälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien von Feuerstellen, Feu- erungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit ent- fernt sein müssen, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann, ist im All- gemeinen sehr offen formuliert, was auch für die kantonale Gesetzgebung hinsichtlich der Brandverhütung gilt. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung bereits aus diesem Grund zu verneinen ist. Bei Lückenhaftigkeit einer Spezialnorm kann nämlich subsidiär der Gefahrensatz zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 106 IV 80). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_1163 vom 21. April 2017 E. 5.4).

- 11 - Der Beschuldigte deponierte unbestritten Teller und Pfannen auf einem nicht gebrauch- ten Kochfeld sowie brennbares Verpackungsmaterial neben dem Kochfeld. Es wäre dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, die Küchenutensilien und das Verpackungs- material an einem anderen Ort zu lagern. Ein sinnvoller Nutzen für den Beschuldigten aus dieser Verhaltensweise ist nicht ersichtlich und das Risiko, dass die brennbaren Ma- terialien entzündet werden könnten, überwiegt. Beim Deponieren von Gegenständen und brennbaren Materialien auf und neben dem Kochfeld handelt es sich denn auch nicht um eine übliche Verhaltensweise. Dennoch ist fraglich, ob dadurch von der Schaf- fung eines unerlaubten Risikos auszugehen ist, zumal beim normalen Gebrauch der Platten grundsätzlich keine Gefahr resultiert und die Wahrscheinlichkeit des Erfolgsein- tritts damit nicht sehr hoch ist. Der Beschuldigte gibt denn auch wiederholt an, jeweils nur das vordere linke Kochfeld benutzt zu haben (S. 11 A zu F15; S. 66 A zu F3; S. 298 A zu F11; S. 416 A zu F10). Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin die Vorausseh- barkeit. So entspricht es zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass brennbare Mate- rialien in der Nähe eines Kochfeldes bei nicht sachgemässen Gebrauch der Herdplatte zu einem Brand führen könnten. Hier entwickelte sich der Brand gemäss Anklageschrift aber aufgrund dessen, dass der Hund des Beschuldigten einen Drehschalter betätigte. Diese Mitursache konnte vom Beschuldigten nicht vorausgesehen werden. Dieser Ge- schehensablauf ist derart ungewöhnlich, dass der Erfolgseintritt für den Beschuldigten nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht voraussehbar war. 2.8 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorge- worfen werden. Es bleibt demnach beim Freispruch gemäss vorinstanzlichem Urteil.

3. Im Weiteren ist der Vorinstanz zu folgen, soweit sie die Zivilforderung mangels Spruchreife auf den Zivilweg verweist. Die Prüfung der Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR und insbesondere der Frage, ob der Beschuldigte und Tierhalter den Nachweis der Exkulpation erbringen kann, obliegt dem Zivilgericht. 4. 4.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 12 - 4.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Ge- bühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festge- legt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfah- ren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Überset- zungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeord- nete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). Die Dienste für den Gerichtsweibel wiederum schlagen mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar). 4.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 [– womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt –] und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berück- sichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwert- steuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer

- 13 - Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des ma- teriellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bun- desgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4.3 4.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 6) ist zu be- stätigen, zumal diese innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsverfah- ren im Falle der Abweisung auch nicht beanstandet wurden. 4.3.2 Die Privatklägerinnen unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 und Auslagen von Fr. 25.00 für den Weibel, aufzuerlegen sind. 4.3.3 Die Staatsanwaltschaft ernannte am 15. Dezember 2022 Rechtsanwalt Peter Vol- ken als amtlichen Verteidiger (S. 88 f.). Dieser macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 10.71 Stunden sowie Auslagen von Fr. 571.40 geltend (S. 425 ff.). Das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten sind bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Der Rechtsvertreter musste sich mit einer Berufungserklärung sowie einer Anschlussberufung der Privatklägerschaft aus- einandersetzen und nahm an der Berufungsverhandlung teil, welche rund 1.5 Stunden dauerte. Der Aufwand für die Durchsicht verschiedener Medien erscheint für das vorlie- gende Strafverfahren nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der obgenannten Krite- rien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht eine amtliche Entschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Berufungskläger obsiegt, besteht keine Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). 4.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kosten- regelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Ver- fahrensausgangs haben die Privatklägerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung.

- 14 - Das Kantonsgericht stellt fest Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. September 2023 (S1 23 18) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Freispruch von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz) und 2 (Beschlagnahme) in Rechtskraft erwachsen. und erkennt

- in Abweisung der Berufung und Anschlussberufung - 1. Z _________ wird von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. Die Schadenersatzforderungen der X _________ AG sowie von Y _________ wer- den auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'650.00 (Gebühren Staatsanwalt- schaft Fr. 850.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) gehen zu Lasten des Kan- tons Wallis. 4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahren von Fr. 1'200.00 gehen zu je Fr. 600.00 zu Lasten der X _________ AG sowie Y _________. 5. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Peter Volken als amtlichen Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'800.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 2’000.00 (jeweils inkl. Auslagen und MWST). 6. Der X _________ AG und Y _________ wird keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. Sitten, 11. Juni 2024